Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hewatech GmbH
1. Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen der Hewatech GmbH und dem Auftraggeber.
Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen der Hewatech GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Eigentumsvorbehalt
Von der Hewatech GmbH gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum der Hewatech GmbH, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet.
Die Hewatech GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenstände zu verlangen.
4. Leistung
Leistung der Hewatech
Generell wird pro beauftragter Leistung folgendes erbracht:
Terminkoordination mit der ortskundigen Person
Aufnahme der erforderlichen Daten der TW-Anlage und Dokumentation
Sichtung der vorhandenen Pläne
Ermittlung der Wartungszustände im betroffenen Objekt
Eine umfassend dokumentierte Ortsbegehung/besichtigung des gesamten, visuell einsehbaren Verteilungssystems unter technischen und hygienischen Aspekten für das genannte Objekt
Die Übermittlung der Gutachten erfolgt als PDF-Datei.
Die Expertise zur Trinkwasserinstallation und der Maßnahmenempfehlungen versteht sich als fundierte Vorarbeit zur Trinkwasserhygiene und beinhaltet keine weitergehende Untersuchung der Anlage.
Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt eine funktionierende E-Mail-Adresse bereit, die zur Kommunikation und zum Austausch von auftragsrelevanten Daten genutzt wird.
Zur Planung einer Begehung sind im Vorfeld alle notwendigen Dateien digital an Hewatech zu übersenden. Die Daten sind in klarer Druckschrift und als PDF, JPEG, E-Mail oder Excel Liste zu übersenden. Als notwendige Dateien gelten:
der Hewatech Fragebogen
ein Ansprechpartner vor Ort, welcher Anlagenkundig ist und Zugang zu den Keller- und Heizräumen des Gebäudes und aller mitversorgten Objekte gewährt
aktuelle Prüfberichte einer orientierenden Legionellenuntersuchung und ggf. einer Nachuntersuchung (falls diese im Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Begehungsplanung erfolgte)
eine aktuelle und vollständige Mieterliste mit vollständigem Namen der Bewohner mit Angabe der Wohnungslage.
Sollte eine Übermittlung einer Mieterliste nicht möglich sein (aufgrund nicht vorliegender Daten oder da es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt) obliegt es dem zuständigen Verwalter, der Hausverwaltung, dem Eigentümer die Wohnungsinhaber oder Mieter über den Termin zu informieren und unterstützend den Zugang zu den benötigten Entnahmestellen an den Strangenden zu ermöglichen.
Voraussetzung für die Erstellung der Expertise ist der Zugang zu allen relevanten Anlagekomponenten, sowie die Ortsbegehung bei laufendem, regulärem Betrieb der Anlage.
Sollte innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung auch auf Nachfrage keine Übermittlung der Daten erfolgen, behält sich der Auftragnehmer vor den Auftrag zu stornieren. Hier kommt die Stornierungsgebühr zu tragen (siehe 8. Kündigung)
Die Vorausplanung eines Termines benötigt mind. 2 Wochen, variiert jedoch nach freier Kapazität.
Die Termininformation der Begehung wird per Brief an die Mieter/Eigentümer übermittelt.
Sollte ein Termin vor Ort nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, da z.B. kein adäquater Ansprechpartner vor Ort ist, Zugang zu den oben genannten Räumlichkeiten fehlt, nicht ausreichend Mieter zugegen sind, die Anlage nicht im normalen Betrieb bzw. im Umbau ist, behalten wir uns vor einen 2. Termin mit individueller Preiskalkulation zu vereinbaren.
Preiskalkulationen werden vor und nach der Begehung im Vorfeld mit dem Kunden kommuniziert und nach Vereinbarung umgesetzt.
5. Gewährleistung
Ist eine von der Hewatech GmbH erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6. Haftung
Die Haftung der Hewatech GmbH für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht der Hewatech GmbH zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten der Hewatech GmbH zählt.
7. Rechnungen und Zahlungen
Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.
Jede Rechnung ist sofort nach Zugang an die Hewatech GmbH ohne Abzug zu bezahlen.
Die Forderung der Hewatech GmbH nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen der Hewatech GmbH, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.
Bei der Ortsbegehung kann sich aufgrund des tatsächlichen Aufwandes eine Änderung des Angebotspreises ergeben. Beispielweise bei Abweichung der versorgten Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten. Begehungen in Rand- und/ oder ländliche Gebiete, sowie Inseln benötigen eine längere Anfahrtszeit, ggf. zusätzliche Transportmittel und meist unflexible Übernachtungsmöglichkeiten hier wird der Preis an den Aufwand angepasst.
Angebote sind 6 Wochen gültig.
8. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Bei einer Kündigung fällt eine Ausfallpauschale/Stornierungsgebühr i.H.v. 15% der Auftragssumme an.
Sollte ein bereits geplanter Termin vor der Begehung abgesagt werden, behalten wir uns vor mind. 20% der netto Auftragssumme als Stornierungskosten in Rechnung zu stellen.
9. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen die Hewatech GmbH unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
10. Datenschutz
Hewatech erhebt nur personenbezogene Daten, die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Diese Informationen werden nicht an Dritte weitergeleitet.
11. Weitere Bestimmungen
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern.
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.